Satzung der Tennisgemeinschaft Bisingen e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der 1975 gegründete Verein führt den Namen „Tennisgemeinschaft Bisingen e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bisingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hechingen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Tennissports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, durch Errichtung von Sport- und Spielanlagen der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere bei der Jugend, zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss der Vorstandschaft aufgrund. eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft ist unanfechtbar und ist schriftlich mitzuteilen.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und der Vorstandschaft festgelegt.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft bis spätestens 31. Dezember und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
    2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat die Vorstandschaft dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich innerhalb von zehn Tagen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief (Postzustellung) bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen vereinsintern kein Berufungsrecht zu.
  5. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und der Vorstandschaft getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und der Vorstandschaft des Vereins festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der von der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand im Sinne des § 26 BGB – die Vorstandschaft.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt Bisingen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  4. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft
  5. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  6. Entlastung der Vorstandschaft
  7. Neuwahlen nach § 11
  8. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 dieser Vereinssatzung
  9. Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgender Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
  10. Beschlussfassung über Erwerb, Belastung, Veräußerung und Bebauung von unbeweglichen Vermögen
  11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  12. Anträge zur Mitgliederversammlung können von der Vorstandschaft und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  13. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  14. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist über die Auflösung des Vereins nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  15. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  16.  Beschlussfassungen erfolgen auf Antrag geheim.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die Vorstandschaft kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist sie verpflichtet, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert
  • die Einberufung von einem Fünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

§ 11 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

  • der 1. Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassier

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vermögensrechtliche Rechtsgeschäfte unter 2.000, — Euro können von einem Vorstandsmitglied allein wahrgenommen werden.

§ 12 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft bilden:

a) – der 1.Vorsitzende

– der Kassier

– der Breitensportwart

– der Jugendwart

b) – der stellvertretende Vorsitzende

– der Sportwart

– der Schriftführer

Die erste Wahl nach dieser Satzung erfolgt nach deren Eintragung in das Vereinsregister und ihrem Wirksamwerden und setzt die nach den Wahlen der bisherigen Satzung begonnene Reihenfolge fort.

2.    Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. In geraden Jahren werden die Mitglieder der Vorstandschaft wie in Ziffer 1a), in ungeraden Jahren die wie in Ziffer 1b) gewählt.

  • Bei Nichtbesetzen und bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  • Die Vorstandschaft erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder der Vorstandschaft können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  • Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Die Vorstandschaft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Beisitzer

  1. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf Beisitzer berufen, die die Mitglieder der Vorstandschaft bei der Aufgabenerledigung unterstützen.
  2. Die Beisitzer sind bis zur Abberufung durch die Vorstandschaft oder Amtsniederlegung im Amt.
  3. Beisitzer haben weder Sitz noch Stimme in den Sitzungen der Vorstandschaft, können aber auf Einladung durch diese bei Bedarf beratend daran teilnehmen.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Jugendordnung. Er kann sich eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung und eine Ehrungsordnung geben. Die Vorstandschaft ist für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 15 Strafbestimmungen

Die Vorstandschaft kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor der Vorstandschaft berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  • Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
    • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  • Die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder. Von diesen muss eine Mehrheit von drei Vierteln die Auflösung beschließen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  • Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bisingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 18 Weitere Vorschriften

Für alle Angelegenheiten, die in den Vorschriften dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über das Vereinsrecht.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.06.2020 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.